ecke_ul06

Aktuelle Infos

Fachtagung des Bundesverband Deutscher Ziegenzüchter e.V.

Q-Fieber in den Niederlanden

Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit, Sektion Tiergesundheit und Tierschutz am 5./6. Mai 2009 in Brüssel; hier: Tierseuchen- und veterinärrechtdrelevante Ergebnisse:

In den Niederlanden, wo zuerst 2005 Coxiella burnetti als Ursache für Aborte bei Ziegen ermittelt wurde, ist bereits seit einigen Jahren Q-Fieber präsent. Die Zahl der Infektionen bei Menschen hat dabei in den letzten Jahren zugenommen. Die Infektionsquelle bei Menschen ist unklar; es scheint allerdings Zusammenhänge zu den Nachweisen bei Ziegen zu geben. 2008 wurden ca. 1000 Fälle gemeldet.

Bei Schafen und Ziegen scheint in den Niederlanden ein flächendeckendes Vorkommen mit geringer Prävalenz vorzuherrschen. Auf Grund des zoonotischen Charakters der Erkrankung wurde 2008 eine Meldepflicht für Q-Fieber eingeführt. Zunächst auf freiwilliger Basis wurde die Impfung von Schafen und Ziegen mit einem inaktiven Impfstoff durchgeführt. Für 2009 ist eine Impfpflicht für bestimmte Schaf- und Ziegenhaltungen ab 50 Tiere im Bestand oder mit intensivem Menschenkontakt vorgesehen. Darüber hinaus wurde eine Meldepflicht für sämtliche Aborte eingeführt.
 

Schaf- und Ziegendatenbank und Schaf- und Ziegenkennzeichnung

Informationen und Unterlagen zur neuen Viehverkehrsordnung können hier herunter geladen werden.

 

Blauzungenkrankheit -  Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

Bei der letzten Bund-Länder-Beratung zur Umsetzung des neuen Gemeinschaftsrechtes zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit wurde die Abschaffung der 20-km-Zone als verbringungsrelevantes Gebiet im Sinne der BT-VerschleppungsVO mehrheitlich befürwortet. Die dort vorgesehenen Reglementierungen der 20-km-Zone entfallen somit ab sofort, die Verordnung wird entsprechend angepasst. Es gelten lediglich die Vorschriften nach § 5 Abs. 3 der BT-SchutzVO.

Klinisch gesunde Tiere dürfen demnach innerhalb des gesamten nationalen 150-km-Gebietes in direkter Anwendung der nochmals beigefügten VO 1266/2007 ohne weitere Auflagen hinsichtlich der Blauzungenkrankheit verbracht werden.
Bei Verbringungen aus der 150-km-Zone in freie Gebiete greift ansonsten Artikel 8 der Verordnung i.V.m. den Freitestungsoptionen des Anhangs  3.

Die Multi- und Bilateralen Abkommen zur Entscheidung 2005/393 sind mit deren Aufhebung ebenfalls außer Kraft getreten, sonstige Tiergesundheitsgarantien im Sinne des Art. 8 Abs. b) sind derzeit nicht definiert. Das bedeutet, dass sich alle Verbringungen zunächst an den Vorgaben der  neuen EU-Verordnung zu  orientieren haben.

Zudem sollen Vorgaben zur Impfung in die Verordnung aufgenommen werden. Der grundsätzlich festgeschriebenen Impfung auf freiwilliger Basis  wird die Möglichkeit der zuständigen Behörde zur Impfanordnung gegenübergestellt  werden. Diese Option soll angepasst an die Situation im nächsten Jahr, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit geeigneter Impfstoffe, zum Zuge kommen

 

Auszug aus dem Schreiben des MLR zur Umsetzung der VO

Der Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (nachfolgend VO genannt) muss vom betroffenen Personenkreis gemäß Artikel 6 (Tiertransporte mit Straßenfahrzeugen über 65 km) ab 05.01.2008 vorgelegt werden können. Zukünftig werden die Lerninhalte in die einschlägigen Berufsausbildungen im Agrarbereich bzw. in den Fachschullehrplan der Fachschulen für Landwirtschaft/ die Meistervorbereitung integriert. Damit ist künftig die Sachkunde für  die Erlangung des Befähigungsnachweises nach der VO mit dem erfolgreichen Ablegen der entsprechenden Berufs- oder Fachschulen / Meisterprüfungen nachgewiesen.

Im Bezugsschreiben wurde zu dem nach Art. 17 Abs. 2 der VO geforderten Befähigungsnachweise ausgeführt, dass Personen mit entsprechender Vorbildung oder einer entsprechenden beruflicher Tätigkeit lediglich eine Weiterbildung über das Thema gemäß Anhang IV Nr. 2 Buchst. a) besuchen und ein Testat hierzu ablegen müssen. Zu diesem Personenkreis zählen:

  1. Personen die bereits eine Sachkundebescheinigung für Tiertransport besitzen,
  2. die eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 1 und 2 Tierschutztransportverordnung haben (u.a. Landwirte, Tierwirte, Pferdewirte) oder
  3. LandwirtInnen und deren Angehörige(n), die nach Art. 2 Buchst. c) der Verordnung EG 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen eine landwirtschaftliche Tätigkeit in dem Umfang ausüben, dass ein gemeinsamer Antrag (z.B. Betriebsprämie, MEKA) gestellt werden kann.

Die für diese Personengruppe vorgesehene Weiterbildung und anschließendem Testat sollte nicht mehr als zwei bis drei Stunden betragen.

 

  Kontaktadresse: Heinrich-Baumann-Str. 1-3, 70190 Stuttgart, Tel. 07 11-1 66 55 02, Fax 07 11-1 66 55 83, E-Mail: zzv@ziegen-bw.de

 

 

footer_l footer_bak02 footer_bak02_re