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Kennzeichnung

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

Seit Januar 2004 ist die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Registrierung und Kennzeichnung von Schafen und Ziegen geltendes Recht. Die vollständige Angleichung der nationalen Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) erfolgt in Kürze. In Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg werden vom Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e. V., Abteilung Tierkennzeichnung (LKV), Bestellungen von Schaf- und Ziegenohrmarken ab sofort entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben ausgeführt. Weiter erhalten Sie eine vorläufige Kopiervorlage für das Bestandsregister und das Begleitpapier.

Folgende Regelungen ergeben sich aufgrund der neuen Rechtslage:

1. Ohrmarken

Ab dem 10. Juli 2005 geborene Schafe und Ziegen sind in Baden-Württemberg wie folgt zu kennzeichnen:

Schafe und Ziegen erhalten eine individuelle Nummer in doppelter Ausführung. Die beiden Ohrmarken sind gelb mit schwarzem Aufdruck. Das Dornteil der Marken ist beschriftet mit:Ohrstecker_g

  • dem Logo der ausgebenden Stelle: „LKV BW“
  • „DE“ für Deutschland
  • „01“ für die Tiergattung Schaf und Ziege
  • „08“ für das Bundesland Baden-Württemberg und
  • einer 8-stelligen, fortlaufenden, individuellen Nummer

Mastlämmer unter 12 Monaten Schlachtalter, die nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht oder Drittländer exportiert werden, können weiterhin mit einer Bestandsohrmarke (wie bisher schon geschehen) gekennzeichnet werden.

Diese „einfache“ weiße Ohrmarke ist schwarz beschriftet mit:Ohrstecker_w

  • dem Logo der ausgebenden Stelle: „LKV BW“
  • „DE“ für Deutschland
  • „KFZ“ Kennzeichen und
  • den letzten 7 Stellen der Registriernummer

Selbstverständlich ist es aber auch möglich, solche Mastlämmer mit gelben Doppelohrmarken zu kennzeichnen.

Farbe und Schrift der Ohrmarken sind verbindlich vorgeschrieben. Verschiedenfarbige Rückteile oder beschriftete Ohrmarkenrückteile sind nicht mehr zulässig.

Bestellscheine für die neuen Ohrmarken finden Sie in der Anlage.

2. Zeitpunkt der Kennzeichnung

Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden und werden, müssen innerhalb der ersten 9 Lebensmonate oder spätestens bei dem Verlassen des Geburtsbetriebes gekennzeichnet werden. Eine Umkennzeichnung gemäß der neuen Rechtslage hat spätestens mit Bekanntgabe der geänderten ViehVerkV zu erfolgen. Damit muss nicht vor Herbst 2006 gerechnet werden.

Für Tiere, die vor dem 10. Juli 2005 geboren wurden, gelten die bisherigen Kennzeichnungsvorschriften. Eine Umkennzeichnung dieser Tiere ist nicht vorgeschrieben.

3. Ersatzkennzeichnung bei Verlust von Ohrmarken

Verliert ein Schaf oder eine Ziege eine Ohrmarke, dann wird das Tier mit einer auf dem Betrieb vorhandenen Ohrmarke nach-/umgekennzeichnet. Bei Mastlämmern unter 12 Monaten Schlachtalter und bei vor dem 10. Juli 2005 geborenen Tieren kann das auch eine einfache weiße Bestandsohrmarke sein (Nachkennzeichnung).

Beim Verlust einer gelben Doppelohrmarke muss die im Tierohr verbliebene Ohrmarke entfernt werden. Die Umkennzeichnung erfolgt dann mit zwei neuen gelben individuellen Ohrmarken.

Jede Umkennzeichnung (Ersatzkennzeichnung) muss im Bestandsregister vermerkt werden.

Hinweis: Im Herdbuch eingetragene Tiere dürfen nicht umgekennzeichnet werden! Hierfür können einzelne Ohrmarkennummern nachbestellt werden, dies geschieht in Absprache mit dem Landesschafzuchtverband.

4. Bestandsregister

Alle Schaf- und Ziegenhalter sind heute schon verpflichtet ein Bestandsregister zu führen. Die bisherige Befreiung der Bestandsregisterführung für Kleinstbetriebe (max. 3 Tiere) entfällt. Ein aktuelles aber vorläufiges Muster eines Bestandsregisters erhalten Sie beiliegend als Kopiervorlage. Die Eintragung der Daten zum Abgang von Tieren ist nicht notwendig, wenn eine Kopie des Begleitpapiers aufbewahrt wird. Das Bestandsregister ist ab sofort zu führen.

5. Begleitdokument

Verlassen Schafe und Ziegen den Bestand (z.B. Verkauf), ist der abgebende Tierhalter verpflichtet ein Begleitdokument auszustellen. Das vollständig ausgefüllte Begleitdokument begleitet das Tier bis zum Bestimmungsbetrieb (z.B. bis zum Käufer) und muss von diesem ebenso wie das Bestandsregister mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

Auch hier finden Sie ein vorläufiges Muster dieses Begleitdokumentes als Kopiervorlage im Anhang. Das ausgefüllte Begleitdokument gilt gleichzeitig als Abgangsbescheinigung. Dieser Abgang muss nicht noch einmal im Bestandsregister aufgeführt werden, wenn das Begleitdokument über die 3-Jahresfrist aufbewahrt wird.

Die vorläufigen Kopiervorlagen für das Bestandsregister und für das Begleitdokument gelten mindestens bis zur Bekanntmachung der geänderten Viehverkehrsverordnung.

Sobald die geänderte Viehverkehrsverordnung vorliegt werden alle registrierten Schaf- und Ziegenhalter noch einmal angeschrieben und über alle Neuerungen umfassend informiert.

Im Auftrag des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg und des Landesschafzuchtverbandes Baden-Württemberg e.V..

  Kontaktadresse: Heinrich-Baumann-Str. 1-3, 70190 Stuttgart, Tel. 07 11-1 66 55 02, Fax 07 11-1 66 55 83, E-Mail: zzv@ziegen-bw.de

 

 

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