Edelziege-01a02

Satzung des ZZV Baden-Württemberg e.V.

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Satzung des Ziegenzuchtverbandes Baden-Württemberg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen Ziegenzuchtverband Baden-Württemberg e.V. und hat seinen Sitz in Stuttgart.

2) Sein Geschäftsbereich erstreckt sich auf das Land Baden-Württemberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Ziegenzuchtverband Baden-Württemberg e.V. dient der Zusammenfassung und Förderung aller Bestrebungen, die auf die Verbesserung der Ziegenzucht, die Verwertung ihrer Erzeugnisse und damit die Steigerung der Ertragsfähigkeit der Ziegenhaltung des Landes gerichtet sind. Der Zweck des Verbandes ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Seine Tätigkeit erfolgt auch im allgemeinen Interesse der Ziegenhaltung des Landes.

(2) Zu den besonderen Aufgaben des Verbandes gehören:

    a) Vertretung der Interessen der Ziegenzucht des Landes nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 gegenüber den Landesbehörden, landwirtschaftlichen Zentralorganisationen und Hochschuleinrichtungen; Zusammenarbeit mit diesen,

    b) Vertretung der Ziegenzucht des Landes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 auf nationalen und internationalen Zusammenschlüssen,

    c) Führung des Zuchtbuches,

    d) Kennzeichnung der Zuchttiere,

    e) Planung, Koordinierung und Durchführung der Zuchtprogramme und Zuchtmaßnahmen,

    f) Mitwirkung bei der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung,

    g) Vorbereitung und Durchführung regionaler und überregionaler Veranstaltungen auf dem Gebiet der Ziegenzucht,

    h) Beratung der Mitglieder in Fragen der Ziegenzucht und - haltung,

    i) Förderung der Weidehaltung und -aufzucht, Verbesserung der Bockhaltung

    k) Werbemaßnahmen,

    l) Organisation des Zuchttierabsatzes, insbesondere Festlegung von Verkaufsbestimmungen, Gewährleistung freier Marktbeschickung, Festlegung von Versteigerungsorten,

    m) Unterstützung des Zuchttierexportes,

    n) Auswertung und Veröffentlichung von Ergebnissen der Versteigerungen, sonstiger Veranstaltungen sowie der Zuchtmaßnahmen

    o) Unterhaltung verbandseigener Liegenschaften.

(3) Die Zuchtbuchordnung des Ziegenzuchtverbandes Baden-Württemberg e.V. in der von der Mitgliederversammlung jeweils beschlossenen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung.
 

§ 3 Rassen, Zuchtziele

(1) Der Verband betreut die Rassen

  • Weiße Deutsche Edelziege
  • Bunte Deutsche Edelziege
  • Burenziege
  • Walliser Schwarzhalsziege
  • Angoraziege
  • Zwergziege

Weitere Rassen oder Zuchtlinien werden aufgenommen, wenn dies den Zuchtzielen des Verbandes nicht widerspricht.

(2) Als Zuchtziel wird die Züchtung von Ziegen mit hoher Wirtschaftlichkeit angestrebt. Der Nutzungszweck der Rassen und die Fruchtbarkeit ist dabei besonders zu berücksichtigen.
 

§ 4 Anerkennung als Züchtervereinigung, Aufsicht

(1) Der Verband ist eine Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes und unterliegt als solche der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Die Tätigkeit des Verbandes unterliegt der Aufsicht der obersten Landesbehörde für die Landwirtschaft. Ihr oder einer von ihr beauftragten Stelle ist auf Wunsch Einblick in die züchterische Tätigkeit, insbesondere in die Zuchtbuchführung, zu geben. Sie ist zu den Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen des Verbandes zu laden und vor allen züchterisch wichtigen Beschlüssen zu hören. Die Niederschrift über die Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen sind ihr auf Anordnung vorzulegen.
 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig

(2) Es gibt

  • ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht
  • außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht
  • Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht
     

§ 6 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können werden:

    a) Halter der in § 3 Absatz 1 genannten Ziegenrassen, die in das Zuchtbuch eingetragene Tiere besitzen, oder solche eintragen lassen und somit nach den Weisungen des Verbandes Herdbuchzucht betreiben; ehemalige Herdbuchzüchter sowie Förderer der Ziegenzucht können auf Antrag ordentliche Mitglieder bleiben bzw. werden,

    b) juristische Personen, soweit Satzungen und Tätigkeit den Verbandszielen entsprechen,

    c) Züchter im räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich des Ziegenzuchtverbandes Baden- Württemberg e.V., welche die Voraussetzungen einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllen, haben ein Recht auf Mitgliedschaft.

(2) Außerordentliche Mitglieder können werden:

    a) Ziegenhalter, welche - ohne Herdbuchzucht nach § 6 Absatz 1 a) zu betreiben - ihre Tiere kennzeichnen lassen und sich an der Durchführung von Leistungsprüfungen beteiligen,

    b) Personen und Organisationen, die - ohne den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 zu genügen - die Bestrebungen des Verbandes unterstützen.

(3) Ehrenmitglieder können werden:

    Personen, die sich um die Hebung der Ziegenzucht des Landes oder die Förderung der Verbandsbestrebungen in besonderem Maße Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind beitragsfrei.
     

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

(2) Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet die Vorstandschaft, bei Organisationen der Beirat. Bei Ablehnung kann innerhalb eines Monats im Falle von Einzelmitgliedschaft der Beirat, bei Organisationen die Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden. Diese entscheiden jeweils endgültig.
 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch Austritt;
    dieser ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss mindestens 3 Monate vorher der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt werden,

    b) durch Tod des Mitgliedes , bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,

    c) bei Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,

    d) durch Ausschluss.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Beirat beschlossen werden, wenn das Mitglied den Satzungen, Verbandsbeschlüssen oder Verbandsbestrebungen zuwiderhandelt oder sich eine grob ehrenrührige Handlung zuschulden kommen lässt.
    Gegen den Ausschluss ist binnen 3 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich.

(2) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren vollen Verbindlichkeiten, insbesondere der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr, nachzukommen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Ziegenzuchtverband Baden-Württemberg e.V. sowie an das Vereinsvermögen.
 

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,

    a) die Einrichtungen des Verbandes zu benützen und seine Versammlungen und Veranstaltungen zu besuchen,

    b) sich in Ziegenzuchtvereinen auf Ebene der Gemeinden, Kreisen oder von Bezirken zusammenzuschließen,

    c) vom Verband Auskunft in allen Fragen der Ziegenzucht und -haltung zu verlangen,

    d) ihre Tiere über die im Gebiet des Verbandes liegenden Versteigerungsorte nach Maßgabe der Beschickungsbedingungen abzusetzen.
     

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

    a) den Verband in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen,

    b) die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu befolgen,

    c) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten
     

§ 11 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Beirat

    c) die Vorstandschaft

    d) der Vorsitzende.

Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle zu führen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden durch eine besondere Einladung oder ein Rundschreiben unter Beifügung der Tagesordnung mit Ort und Zeit des Zusammentritts zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens 14 Tage zuvor an die Mitglieder zur Post gegeben worden ist. Gleichzeitig ist die oberste Landesbehörde für Landwirtschaft schriftlich einzuladen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben der Gründe beantragt.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:

    a) die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Rechnungslegung sowie die Erteilung der Entlastung,

    c) die Wahl der Beiratsmitglieder,

    d) die Wahl von Rechnungsprüfern,

    e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,

    f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes,

    g) Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Versagung der Aufnahme gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe d),

    h) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden, von der Vorstandschaft oder vom Beirat vorgelegt oder von mindestens 12 Mitgliedern auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ausgenommen bei Abstimmungen gemäß § 19. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Beschlüsse über die Veräußerung von Verbandsliegenschaften bedürfen der 3/4 Mehrheit. Verbandsintern wird bestimmt: Vor Veräußerungen von Verbandsliegenschaften müssen die Mitglieder im Bereich der Abteilung, in welcher die Liegenschaft liegt, mit Mehrheit der Veräußerung zustimmen.
 

§ 13 Der Beirat

(1) Im Beirat haben Sitz und Stimme:

    a) die Mitglieder der Vorstandschaft,

    b) bis zu sechs weitere Verbandsmitglieder, wovon jeweils mindestens ein Mitglied aus den Bezirken Heidelberg und Titisee-Neustadt zu wählen ist.

(2) Die Wahl der Beiräte aus den Reihen der Mitglieder findet auf der unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufenen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl statt. Vorschläge zur Wahl der Beiratsmitglieder können aus der Mitgliederversammlung, vom Beirat und von den Ziegenzuchtvereinen eingebracht werden.

(3) Der Beirat ist jährlich mindestens einmal und darüber hinaus einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder mindestens 4 Beiratsmitglieder dies für erforderlich halten. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

(5) Dem Beirat obliegen:

    a) die Aufnahme von Organisationen als Mitglieder,

    b) die Beratung der Geschäftsordnung,

    c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

    d) Beratung der Jahresrechnung,

    e) die Genehmigung des Haushaltvoranschlages,

    f) die Beschlussfassung über die Bestellung eines Geschäftsführers,

    g) die Beschlussfassung über die Bestellung des Zuchtleiters,

    h) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

    i) die Übernahme der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,

    k) Planung, Beratung und Beschlussfassung über die Zuchtmaßnahmen im Rahmen der Zuchtbuchordnung,

    l) Planung von Veranstaltungen und Beschlussfassung über Verkaufsbestimmungen für Zuchttiere.
     

§ 14 Die Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, den drei stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Zuchtleiter und dem Geschäftsführer als weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Zuchtleiter und der Geschäftsführer werden mit Zustimmung des Beirates vom Vorsitzenden berufen. Sie haben beratende Stimme. Die Vorstandschaft unterstützt den Vorsitzenden in der Führung des Verbandes. Ihr obliegen insbesondere

    a) die Leitung des Verbandes und die Wahrnehmung seiner Interessen,

    b) die Vorbereitung der Beiratssitzung,

    c) die Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages,

    d) die Durchführung der Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung.
     

§ 15 Der Zuchtleiter

(1) Der Zuchtleiter muss hinsichtlich seiner Ausbildung die Anforderungen der Verordnung über Zuchtorganisationen in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Er wird vom Vorsitzenden auf Beschluss des Beirates bestellt. Ist der Zuchtleiter Staatsbediensteter, so bedarf seine Bestellung der Genehmigung der obersten Landesbehörde für die Landwirtschaft.

(2) Es können weitere Personen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen, mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zuchtleitung beauftragt werden.

(3) Der Zuchtleiter wirkt bei der Planung der im Interesse der Ziegenzucht erforderlichen züchterischen Maßnahmen mit und führt sie nach Beratung und Beschlussfassung in den zuständigen Organen durch. Er bedient sich zu diesem Zweck des Verbandspersonals und der Verbandseinrichtungen.

(4) Im übrigen richten sich Aufgaben und Tätigkeit nach den Vorschriften der obersten Landesbehörde für die Landwirtschaft.
 

§ 16 Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind, jeder für sich, Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird der Vorsitzende von einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende führt in den Sitzungen der Vorstandschaft, des Beirats und der Mitgliederversammlung den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei die Bezirke Heidelberg und Titisee-Neustadt durch jeweils mindestens ein Mitglied zu berücksichtigen sind.

(3) Scheidet der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender während der Wahlperiode aus, so hat die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der laufenden Wahlperiode zu wählen.

(4) Dem Vorsitzenden obliegen im Rahmen der Leitung des Verbandes insbesondere

    a) die Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen,

    b) die Erstellung des Haushaltsvoranschlages,

    c) die Einstellung und die Entlassung von Verbandsbediensteten der Geschäftsstelle,

    d) die Vorlage einer Geschäftsordnung.
     

§ 17 Verhandlungen, Niederschriften

(1) Bei den Verhandlungen des Beirates und der Mitgliederversammlung ist den anwesenden Mitgliedern Gelegenheit zu eingehender Beratung der vorgelegten Beratungsgegenstände sowie zur Stellung von Anträgen zu geben. Über Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen sind.

(2) Die Niederschriften haben die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Beschlüsse, zu enthalten. Die Niederschriften über Beiratssitzungen haben außerdem die Namen der anwesenden Mitglieder anzugeben und sind jeweils in der nächsten Beiratssitzung zu verlesen oder zur Einsichtnahme aufzulegen.
 

§ 18 Geschäftsstelle

(1) Zur Abwicklung der laufenden Arbeiten wird eine Geschäftsstelle unterhalten, deren Leiter vom Beirat bestellt und abberufen wird. Der Beirat kann auch einen besonderen Kassenleiter bestellen. Die Anstellung der erforderlichen Hilfskräfte erfolgt durch die Vorstandschaft.
 

§ 19 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Satzungsänderungen können von einer Mitgliederversammlung, die unter Angabe dieses Beratungsgegenstandes einberufen ist, nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, muss frühestens nach 2 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Stimmen erforderlich.

(3) Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen dem von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechtsnachfolger zu. Wird ein solcher nicht bestimmt, fallen die nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögenswerte der obersten Landesbehörde für die Landwirtschaft zur ausschließlichen Verwendung für die Förderung der Ziegenzucht und -haltung im seitherigen Verbandsbereich zu.

 

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. März 1982 in Sinsheim beschlossen.

Änderungen erfolgten in den Mitgliederversammlungen am 17. März 1984 und am 16. März 1991.

Die vorliegende Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14. März 1998 in Stuttgart - Vaihingen neu gefasst und beschlossen.

Änderungen wurden am 12.11.2005 in Stuttgart von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Stuttgart, den 12.11.2005

            Der 1. Vorsitzende
            Dr. Jaudas

  Kontaktadresse: Heinrich-Baumann-Str. 1-3, 70190 Stuttgart, Tel. 07 11-1 66 55 02, Fax 07 11-1 66 55 83, E-Mail: zzv@ziegen-bw.de

 

 

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