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1. Rechtliche Grundlage
Der Ziegenzuchtverband (ZZV) führt das Zuchtbuch nach dieser Zuchtbuchordnung (ZBO). Die ZBO ist auf Grund der geltenden tierzuchtrechtlichen Bestimmungen satzungsgemäß von der Mitgliederversammlung des Verbandes beschlossen; sie ist Bestandteil der Satzung.
2. Zuchtprogramm
2.1 Zuchtpopulation
Die Zuchtpopulation umfaßt die in den Beständen der Herdbuchzüchter gehaltenen und im Zuchtbuch eingetragenen Zuchttiere.
2.2 Rassen
Für jede Rasse wird ein gesondertes Zuchtbuch geführt.
2.2.1 Milchziegen
a) Bunte Deutsche Edelziege (BDE) b) Weiße Deutsche Edelziege (WDE)
2.2.2 Fleischziege
a) Burenziege b) Walliser Schwarzhalsziege
2.2.3 Wollziegen
a) Angoraziege
2.2.4 Zwergziegen
Weitere Ziegenrassen können in das Zuchtbuch aufgenommen werden
2.3 Zuchtziele
2.3.1 Bunte Deutsche Edelziege (BDE)
In der Farbe von hellbraun bis schwarzbraun, mit einem schwarzen Aalstrich. Haare kurz und glatt, neben den hornlosen werden auch gehörnte Tiere gezüchtet. Mittel- bis großrahmige Ziege mit korrektem Körperbau. Hohe Wirtschaftlichkeit auf Grund hoher Milchleistung und guter Fruchtbarkeit. Gleichmäßig drüsiges Euter mit mittellangen Strichen.
2.3.2 Weiße Deutsche Edelziege (WDE)
Die WDE ist einfarbig weiß, leichte Pigmentflecken sind zulässig. Kurze glatte Behaarung. Hornlose und gehörnte Tiere werden gezüchtet. Mittel- bis großrahmige Ziege mit korrektem Körperbau. Eine hohe Milchleistung und gute Fruchtbarkeit sind für die Wirtschaftlichkeit sehr wichtig. Gut ausgebildetes Euter mit mittellangen Strichen.
2.3.3 Burenziege
Weiße Grundfarbe mit hell- bis dunkelrotem Kopf. Aussreichender Rahmen mit korrektem Körperbau, einer guten Bemuskelung und hoher Fruchtbarkeit. Hohes Aufnahmevermögen für wirtschaftseigenes Futter und ruhiges Temperament sind für den Einsatz in der Landschaftspflege wichtig.
2.3.4 Walliser Schwarzhalsziege
Langhaarige Ziege, das Vorderteil schwarz, die hintere Hälfte farblich scharf abgetrennt weiß. Robuste Ziege mit Hörnern, die vorwiegend als Fleischziege genutzt wird.
2.3.5 Angoraziege
Kleinrahmige Ziege mit Hörnern. Ausreichende Fruchtbarkeit und gute Wollproduktion bedingen die Wirtschaftlichkeit. Die Wolle soll fein, lang, glänzend und ausgeglichen sein.
2.3.6 Zwergziege
Kleine gehörnte Ziege mit gedrungenem Rumpf. Sie ist kurzhaarig, meist gescheckt und schnellwüchsig. Die Fruchtbarkeit ist hoch, der Fortpflanzungszyklus ist asaisonal.
2.4 Zuchtmethoden
2.4.1 Durch Selektion und Paarungsempfehlungen werden die Zuchtziele im Rahmen der Reinzucht angestrebt.
2.4.2 Sind nur wenige Tiere einer Ziegenrasse im Zuchtbuch eingetragen und soll durch Verdrängungskreuzung der Tierbestand im Verbandsgebiet vergrößert werden, können ab einem Genanteil von 62,5% die weiblichen Tiere in die Abteilung 4, ab einem Genanteil von 75 % die weiblichen und die männlichen Tiere in Abt. 3 des Zuchtbuches eingetragen werden.
2.5 Leistungsprüfungen
Die Leistungsprüfungen werden von den durch die zuständige Behörde mit der Durchführung beauftragten Stelle nach den Grundsätzen der „Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen“ des Bundes und den jeweiligen Richtlinien des Landes durchgeführt.
3. Zuchtbuch
Das Zuchtbuch des Ziegenzuchtverbandes besteht aus einer Sichtkartei, in der alle züchterischen Daten festgehalten werden. Ein EDV-Datenträger ist der Sichtkartei gleichgestellt. Für die Erfassung und Aufbereitung der Zuchtunterlagen arbeitet der ZZV mit den für die Durchführung der Leistungsprüfungen in der Ziegenzucht zuständigen Stellen zusammen.
3.1. Zuchtabteilungen
Das Zuchtbuch ist in folgende Abschnitte und Abteilungen unterteilt: Abschnitt A: Reinrassige Zuchttiere Abteilung 1: Herdbuch-Hauptabteilung Abteilung 2: Herdbuch-Nebenabteilung Abschnitt B: Eingetragene Zuchttiere Abteilung 3: Herdbuch Abteilung 4: Vorherdbuch
4. Anforderungen für die Eintragung in das Zuchtbuch
4.1 Abschnitt A: Reinrassige Zuchttiere
4.1.1 Abteilung 1: Herdbuch-Hauptabteilung
Ein Zuchttier wird auf Antrag seines Besitzers in die Abteilung 1 eingetragen, wenn a) Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind, b) der Vater des Tieres in Abteilung 1 oder 3 eingetragen ist c) die Ergebnisse der vorgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungsprüfungen vorliegen d) bei weiblichen Tieren jeweils die Note 5 erreicht wird in den für die Zuchtrichtung typischen Merkmalen: bei Milchziegen in Rahmen, Form und Euter bei Fleischziegen in Rahmen, Form und Bemuskelung bei Wollziegen in Rahmen, Form und Wollqualität e) bei männlichen Tieren aus der Zuchtbescheinigung ersichtlich ist, daß das Tier von einem anerkannten Ziegenzuchtverband gekört ist.
4.1.2 Abteilung 2: Herdbuch-Nebenabteilung
Ein Zuchttier wird auf Antrag seines Besitzers in die Abteilung 2 eingetragen, wenn Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind, aber die unter 4.1.1 Buchstaben b – d genannten Anforderungen nicht oder teilweise nicht erfüllt werden.
4.2 Abschnitt B: Eingetragene Zuchttiere
4.2.1 Abteilung 3: Herdbuch
Ein Zuchttier wird auf Antrag seines Besitzers in die Abteilung 3 eingetragen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) die Eltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind, b) die Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch einer fremden Rasse eingetragen sind und ein Verbandsbeschluß zur Eintragung des Tieres selbst vorliegt, c) die Ergebnisse der vorgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungsprüfungen vorliegen, d) bei weiblichen Tieren jeweils die Note 5 erreicht wird in den für die Zuchtrichtungtypischen Merkmalen:bei Milchziegen in Rahmen, Form und Euter bei Fleischziegen in Rahmen, Form und Bemuskelung bei Wollziegen in Rahmen, Form und Wollqualität e) bei männlichen Tieren aus der Zuchtbescheinigung ersichtlich ist, daß das Tier von einem anerkannten Ziegenzuchtverband gekört ist.
4.2.2 Abteilung 4: Vorherdbuch
Im Vorherdbuch werden im Regelfall nur weibliche Tiere eingetragen, wenn die Eltern nicht bekannt sind. Ein Zuchttier wird auf Antrag seines Besitzers in das Vorherdbuch eingetragen, wenn a) es rassetypische Merkmale aufweist, b) die Ergebnisse der vorgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungsprüfungen vorliegen.
4.3. Sonstige Eintragungsbedingungen
4.3.1 In das Zuchtbuch werden nur Zuchtböcke und -ziegen eingetragen, wenn sie in Mitgliedsbetrieben, die nach den Weisungen des Zuchtverbandes Herdbuchzucht betreiben, gehalten werden.
4.3.2 An Tiere, deren Eltern im Zuchtbuch einer anderen Züchtervereinigung eingetragen sind und die in das Zuchtbuch derselben Rasse des ZZV eingetragen werden sollen, werden keine höheren Anforderungen als die unter 4.1 – 4.2 genannten gestellt.
4.3.3 Der Zuchtleiter oder der von ihm Beauftragte stellt fest, ob die Anforderungen für die Eintragung in das Zuchtbuch erfüllt sind.
4.3.4 Die Streichung aus dem Zuchtbuch ist vorzunehmen, wenn der ZZV nachträglich davon Kenntnis erhält, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Die ursprünglich ausgestellten Papiere werden eingezogen.
4.3.5 Gegen die Entscheidung im Rahmen der Eintragung/Streichung kann vom Züchter Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen; die Entscheidung trifft der Beirat des Verbandes.
5. Zuchtregister
Bei Bedarf führt der Ziegenzuchtverband auch Kreuzungszuchtprogramme durch.
6. Körung
6.1 Bei der Körung wird der Zuchtwert männlicher Tiere entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen festgestellt. Die Körungen werden verbandsintern von einer Körkommission durchgeführt. Die Zusammensetzung der Körkommission bestimmt der Zuchtverband. Entspricht ein männliches Tier den Anforderungen für die Körung, erhält die Zuchtbescheinigung einen Körvermerk mit der Körentscheidung „gekört“. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, lautet der Vermerk „vorläufig nicht gekört“, oder „nicht gekört“. Neben dem Körvermerk kann noch die Wertklasse I – IV vermerkt werden. Der Körvermerk beinhaltet neben der Körentscheidung Ort, Datum, die Angaben der Behörde, die den Zuchtwert festgestellt hat sowie die Unterschrift des Zuchtleiters bzw. seines Beauftragten.
6.2 Gegen die Entscheidung im Rahmen der Körung kann vom Züchter Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen, der zusammen mit der Vorstandschaft über ihn entscheidet.
7. Kennzeichnung und Abstammungssicherung
7.1 Kennzeichnung
7.1.1 Die im Zuchtbuch geführten Tiere sowie ihre für die Durchführung des Zuchtprogrammes erforderlichen Nachkommen müssen mit der im Rahmen der Leistungsprüfungen üblichen Tätowierung/Ohrmarke, Chips gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung wird von einem Beauftragten des ZZV durchgeführt.
7.2. Abstammungssicherung
7.2.2 Die väterliche Abstammung gilt nur dann als gesichert, wenn ein weibliches Tier innerhalb einer Brunstperiode von dem selben Bock gedeckt bzw. mit Samen desselben Bockes besamt wurde. Alle im Zuchtbuch geführten Ziegen müssen, wenn Sie nicht besamt werden, im „Sprung aus der Hand“ oder im „Klassensprung“ gedeckt werden. Beim Klassensprung muß zwischen dem Wechsel der Böcke mindestens ein Zwischenraum von 14 Tagen liegen.
7.2.3 Zur Sicherung der Abstammung können ohne die ausdrückliche Zustimmung des Besitzers Blutgruppenbestimmungen oder andere gesetzlich zugelassene von der Zuchtleitung oder von der mit der Überwachung der Zuchtleistungsprüfung beauftragten Stelle angeordnet werden. Tiere, deren angegebene Abstammung durch die Blutgruppenbestimmung oder ein anderes gesetzlich zugelassenes Verfahren ausgeschlossen ist, werden als Nachzucht der bestrittenen Elternteile im Zuchtbuch gestrichen.
7.2.4 Bei einem Embryotransfer ist das Mitglied verpflichtet, folgende Aufzeichnungen warzunehmen: a) Anzahl und Kennzeichen der übertragenen Embryonen b) Kennzeichnung der Empfangstiere c) Datum der Übertragung der Embryonen d) Name und Anschrift der Embryotransfereinrichtung
7.2.5 Die Aufzeichnungspflicht des Ziegenzuchtverbandes bei einem Embryotransfer richtet sich nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften.
8. Zuchtbuchführung
8.1. Angaben im Zuchtbuch
8.1.1 Für jedes im Zuchtbuch geführte Tier kann der ZZV ein EDV-Karteiblatt für das Betriebszuchtbuch ausstellen. Das Zuchtbuch enthält für jedes geführte Tier folgende Angaben: a) Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers, b) das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Kennzeichnung des Tieres, zusätzlich bei gehörnten bzw. enthornten Tieren ein großes H, c) die Eltern und deren Kennzeichen, bei reinrassigen Tieren auch die Großeltern und deren Kennzeichen, d) bei Tieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die Blutgruppen und Kennzeichen der genetischen Eltern, e) alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung, f) den Zeitpunkt und – soweit bekannt – die Ursache des Abgangs und g) Datum und Anzahl der ausgestellten Zuchtbescheinigungen. Zweit- oder Mehrfachbescheinigungen sind als solche zu kennzeichnen.
8.1.2 Zusätzlich können eingetragen werden: a) bei Böcken der Milchrassen die Bewertungen in Rahmen und Form bei Ziegen der Milchrassen die Bewertung in Rahmen, Form und Euter b) bei Böcken und Ziegen der Fleischrassen die Bewertung in Rahmen, Form, Bemuskelung c) bei Böcken und Ziegen der Wollrassen die Bewertung in Rahmen, Form, Wollqualität d) Schauergebnisse, Maße und Gewichte e) Lammungen mit Geburtsdatum, Geschlecht und Kennzeichnung der Lämmer, f) alle Körentscheidungen für die bei Körungen vorgestellten Tiere, g) Ergebnisse der Nachkommenbewertung. Die äußere Erscheinung der Tiere wird in die Merkmale Rahmen und Form aufgegliedert.
8.2. Betriebszuchtbuch/Stallbuch
8.2.1 Die Aufzeichnungen im Betriebszuchtbuch bzw. Stallbuch sind die Grundlage für die Eintragung im Zuchtbuch
8.2.2 Jeder Zuchtbetrieb ist zur Führung eines Betriebszuchtbuches/Stallbuches verpflichtet, in das für jedes im Zuchtbuch geführte Tier einzutragen sind: a) Kennzeichen, Geburtstag b) Abstammung c) Deck- bzw. Besamungsdaten, Datum der Lammung, Anzahl und Geschlecht der geborenen Lämmer.
8.2.3 Jeder Zuchtbetrieb hat im Betriebszuchtbuch/Stallbuch alle im Zuchtbuch geführten Ziegen fortlaufend einzutragen. Während der Deckzeit ist im Betriebszuchtbuch/Stallbuch oder Deckregister beim „Sprung aus der Hand“ das Deckdatum und die Kennzeichnung des zum Decken benutzten Bockes, aufzunehmen. Bei Besamung ist entsprechend zu verfahren. Beim Klassensprung sind der Deckzeitraum und die Kennzeichnung des jeweils eingesetzten Bockes festzuhalten.
8.3 Meldung der Geburts- und Aufzuchtdaten
8.3.1 nach dem Ablammen sind folgende Eintragungen im Stallbuch bzw. Deckregister vorzunehmen a) Ablammdatum b) Zahl und Geschlecht der Lämmer, wobei totgeborene und verendete Lämmer zu kennzeichnen und Verlammungen ab 4 Monate Trächtigkeit gesondert anzugeben sind. Der Zuchtbetrieb hat die Ablammtermine dem ZZV innerhalb von 4 Wochen zu melden.
8.4 Kennzeichnung
8.4.1 Die Lämmer sind von Beauftragten des ZZV innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Dabei sind die Angaben des Mitglieds zu überprüfen. Die Lämmer werden mit einer laufenden Lebensnummer gekennzeichnet.
8.4.2 Bei der Eintragung ins Zuchtbuch erhalten die Tiere im Zuchtbuch bzw. im Betriebszuchtbuch/Stallbuch hinter der Lebensnummer das HB-Zeichen. Unterlagen über Kennzeichnung und Aufnahme von Zuchttieren werden beim ZZV aufbewahrt.
8.5 Zuchtbescheinigung
8.5.1 Zuchtbescheinigungen werden von der Geschäftsstelle des ZZV ausgestellt.
8.5.2 Eine Zuchtbescheinigung enthält mindestens, die in der Verordnung über Zuchtorganisationen in der jeweils geltenden Fassung geforderten Angaben.
9. Zuständigkeit
Zuständig und verantwortlich sind a) für die Richtigkeit der Lammdaten und Geburtsangaben sowie für die Führung des Stallbuches das Mitglied, b) für die Richtigkeit der Daten der Bedeckung bzw. Besamung der Bockhalter bzw. der Besamer und das Mitglied c) für die ordnungsgemäße Kennzeichnung und die Weiterleitung der Daten an die Geschäftsstelle der Beauftragte des ZZV, d) für die ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches und Überwachung der Zuchtbuchordnung der Zuchtleiter.
10. Pflichten der Herdbuchzüchter
10.1 Die Herdbuchzüchter haben die Pflicht, die Bestimmungen dieser Zuchtbuchordnung einzuhalten. Insbesondere sind sie verpflichtet: a) in ihrem Bestand die nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Leistungsprüfungen durchführen zu lassen, b) dafür zu sorgen, daß die unter 7.2.4, 8.2 und 8.3 genannten Daten und Angaben wahrheitsgetreu festgehalten und Termine pünktlich gemeldet werden, c) bei Zuchtbucheintragungen und Betriebsbesichtigungen den Vertretern des Verbandes oder den vom Verband beauftragten Personen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Zuchtbuchunterlagen sowie Zugang zu den Ziegen zu gewähren, d) den Eigentumswechsel von Tieren außerhalb von Verkaufsveranstaltungen der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen, e) um eine ordnungsgemäße und hygienisch einwandfreie Haltung der Zuchttiere besorgt zu sein, wobei für die Durchführung der notwendigen züchterischen Arbeiten ein genügend großer Stall vorhanden sein muß.
10.2 Bei Verstößen gegen diese ZBO kann die Vorstandschaft Maßnahmen ergreifen und in besonders schwerwiegenden Fällen den Züchter von der Herdbuchzucht ausschließen.
11. Inkrafttreten
Die vorliegende Fassung der Zuchtbuchordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.03.1998 in Stuttgart-Vaihingen neu gefaßt und beschlossen. Sie tritt ab 01.04.1998 in Kraft.
Stuttgart, den 14.03.1998 Zuchtleiter: Dr.Thume 1. Vorsitzender: Prof. Dr. Trautwein
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